Satzung

§ 1

Name, Sitz

1. Der Verein trägt den Namen „Musikschule Donnersbergkreis e. V.“.

2. Der Verein ist im Vereinsregister einzutragen.

3. Der Verein hat seinen Sitz in Kirchheimbolanden.

§ 2

Zweck, Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist Träger der Musikschule Donnersbergkreis.

2. Der Verein hat die Aufgabe, Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranzufüh­ren, Begabungen frühzeitig zu erkennen, individuell zu fördern und auch eine vorberufliche Ausbildung durchzuführen. Er ergänzt und erweitert die Instrumental- und Singausbildung an allgemein bildenden Schulen.

Bei Erfüllung dieser Aufgaben sollen insbesondere das instrumentale Zusammenspiel und das gemeinsame singen gefördert werden.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Ab­schnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten oder öffent­lichen Rechts werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu fördern.

2. Die Mitgliedschaft kann aufgrund eines schriftlichen Antrags erworben werden, über des­sen Annahme der Vorstand entscheidet. Gegen ablehnende Entscheidungen kann der Antragsteller die Mitgliederversammlung anrufen.

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Ausschluss, Auflösung des Vereins oder Austritt. Ein Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Jahres­ende unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist erklärt werden.

2. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es erheblich gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

3. Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte und Pflichten, die mit der Mitglied­schaft verbunden waren.

§ 5

Finanzierung

1. Der Verein deckt seinen Finanzbedarf

a) durch die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Schulgebühren,

b) durch die Beiträge seiner Mitglieder und

c) durch Zuschüsse oder Spenden Dritter.

2. Reichen die in Abs. 1 genannten Mittel des Vereins zur Deckung des Finanzbedarfs nicht aus und ist eine kostendeckende Festsetzung der Schulgebühren nicht vertretbar, so trägt der Landkreis Donnersbergkreis den verbleibenden Aufwand.

3. Die Verpflichtung des Donnersbergkreises aus Abs. 2 entsteht nur, wenn der Finanzbe­darf aufgrund des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltes festgestellt wird.

4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwandt werden. Die Mit­glieder erhalten keine Gewinnanteile und auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Im Falle ihres Ausscheidens oder Ausschlusses haben sie keinerlei Ansprü­che auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf niemanden durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 6

Beiträge

1. Jedes Vereinsmitglied hat jährliche Beiträge zu entrichten, zahlbar jeweils im Voraus bis Ende Januar des laufenden Kalenderjahres.

2. Für juristische und natürliche Personen des Privatrechts beträgt der jährliche Beitrag 30 Euro.

3. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts beträgt der Beitrag mindestens 100 Euro.

§ 7

Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat.

§ 8

Mitgliederversammlung

1. die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern.

2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl und Entlastung des Vorstandes.

b) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins nach näherer Maßgabe des § 14.

c) Genehmigung des Haushaltsplanes. Überschreitungen des Haushaltsgesamtansatzes bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

d) Festsetzung der Schulgebühren. Bei der Festsetzung der Gebühren muss beachtet wer­den, dass die Einnahmen hieraus insgesamt die unmittelbar durch die Unter­richtstätigkeit entstehenden Kosten nicht übersteigen.

e) Entgegennahme des jährlichen Geschäfts- und Kassenberichtes des Vorstandes so­wie des Prüfungsberichtes des Rechnungsprüfers.

f) Beschlussfassung über die Berufung gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstan­des nach § 3 Abs. 2.

g) Bestellung und Abberufung der Musikschulleitung.

3. Ordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens einmal im Jahr stattfinden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder unter Angabe von Gründen und Zweck vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen. In der Einladung sind Ort, Zeitpunkt und Tages­ordnung anzugeben. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen.

4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens drei Mitglieder des Vereins anwesend sind.

5. Der Vorsitzende – bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter – leitet die Versammlung.

6. Über die Sitzung der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die die Beschlüsse in ihrem Wortlaut zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom Versammlungs­leiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 9

Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Landrat des Donnersbergkreises als Vorsitzenden, einem Stellvertreter aus dem Kreis der Mitglieder sowie drei Beisitzern. Die Leitung der Musikschule und die Verwaltungsleitung der Musikschule gehören dem Vorstand beratend an.

Der Vorsitzende ist geborenes Vorstandsmitglied. Der Stellvertreter und die Beisitzer werden von der Mitgliederversammlung aus deren Reihen auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt.

Die Beisitzer bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis neue Beisitzer gewählt sind.

2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitglie­derversammlung und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er hat für jedes Ge­schäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen. Mit Ausnahme des Abschlusses von Hono­rarverträgen beschließt der Vorstand über die Anstellung und Entlassung der Angestell­ten des Vereins.

3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei seiner Mitglieder anwesend ist. Im Übrigen gelten für die Einberufung von Vorstandssitzungen, die Sitzungsleitung, die Stimmengleichheit bei Abstimmungen und die Niederschrift, die für die Mitgliederver­sammlung geltenden Bestimmungen sinngemäß.

4. Der Verein wird in Einzelvertretung gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzen­den und seinen Stellvertreter vertreten. Gegenüber dem Leiter der Musikschule und dem Geschäftsführer sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter weisungsbefugt.

§ 10

Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat für künstlerische und pädagogische Fragen berufen. Dieser hat nur beratende Aufgaben. Der Leiter der Musikschule gehört dem Beirat kraft Amtes an.

Die Zusammensetzung des Beirats wird der Mitgliederversammlung bekannt gegeben.

§ 11

Musikschulleitung

1. Im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands wird die Musikschule organisatorisch und pädagogisch von einer hauptamtlichen musikpä­dagogischen Fachkraft geleitet.

2. Die organisatorische Leitung umfasst insbesondere

a) Feststellung der Arbeitspläne,

b) Vorschlag für die Anstellung von Lehrkräften,

c) Auswahl, Einstellung und Entlassung von Honorarkräften,

d) Beschaffung von Instrumenten, Inventar und Räumlichkeiten, soweit dies zur ordnungs­gemäßen Durchführung des Lehrbetriebes erforderlich ist,

e) Öffentlichkeitsarbeit, Bildungswerbung und Pflege der Kontakte zu Eltern, Musik- und Gesangvereinen,

f) Durchführung der Lehrveranstaltungen,

g) Statistik, Analyse und Planungen.

3. Die pädagogische Leitung umfasst insbesondere

a) Aufsicht über die Lehrkräfte,

b) Beaufsichtigung der Lehrveranstaltungen,

c) Fortbildung der Lehrkräfte,

d) pädagogische Auswertung von Statistiken und Analysen,

e) musikpädagogische Forschung und Entwicklung,

f) Pflege der fachlichen Beziehungen zu den überörtlichen Stellen und Einrichtungen der Musikerziehung.

4. Zur Ausübung der Anordnungsbefugnis / der Kassenanordnungen im Bereich der Musikschule ist die hauptamtliche pädagogische Fachkraft berechtigt bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500,00 € für Ausgaben selbst zu entscheiden. Darüber hinaus ist der Vorstand mit einzubinden.

§ 12

Verwaltungsleitung

1. Die Verwaltungsleitung ist im Benehmen mit der Musikschulleitung verantwortlich für die Erledigung der allgemeinen und besonderen Verwaltungstätigkeiten der Musikschule. Ihm obliegen insbesondere die Aufgaben der Aufstellung des Haushaltsplanvorschlags sowie der Haushaltsüberwachung.

Die Verwaltungsleitung ist Stellvertreter der Musikschulleitung und unterstützt diese bei der Wahrnehmung der wirtschaftlichen und organisatorischen Aufgaben des Vereins.

§ 13

Rechnungslegung

Die Rechnungslegung erfolgt durch Einnahmen- und Ausgabenrechnung und Belegnachweis. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Prüfung und Bestätigung der Nachweise erfolgt durch das Rechnungs- und Gemeindeprüfungsamt der Kreisverwaltung Donnersbergkreis.

§ 14

Satzungsänderung und Auflösung

1. Satzungsänderung und Auflösung des Vereins können nur in einer besonderen, zu die­sem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitglieder­versammlung beschlossen werden.

2. Beschlüsse über Satzungsänderung und Auflösung müssen mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen der anwesenden Mitglieder getroffen werden. Im Übrigen gelten die Regelun­gen nach § 8 der Satzung.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Landkreis Donnersbergkreis, der es unmittelbar und aus­schließlich zur Förderung der in § 2 dieser Satzung genannten Zwecks zu verwenden hat.

§ 15

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2023 in Kraft.